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E-Scooter – Alles was Ihr wissen müsst

Ob man sie nun elektrische Tretroller, E-Roller oder eben E-Scooter nennt ist eigentlich egal. Wir bleiben bei der Bezeichnung E-Scooter, damit zum einen eine Klassifizierung in die Kategorie E-Fahrzeug (E-Bike, E-Motorrad E-Auto) sichtbar und zum anderen eine offensichtliche Unterscheidung zum “richtigen” Elektroroller gegeben ist.

Wichtiger aber als die landläufige Bezeichnung ist die gesetzliche und die damit verbundenen Gesetzgebungen und Verordnungen. Gesetzlich ist der E-Scooter ein Elektrokleinstfahrzeug und unterliegt der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).

Nachfolgen die wichtigsten Vorgaben:

Ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h benötigen E-Scooter eine Straßenzulassung. Diese wird grundsätzlich dem Hersteller erteilt. Es ist also wichtig beim Kauf, dass Ihr darauf achtet. Im Zweifel fragt den Verkäufer.

Die rechtlich zugelassene Nenndauerleistung beträgt 500 Watt und die maximale Geschwindigkeit ist in Deutschland auf 20 km/h begrenzt. Alles was über diese Werte hinausgeht bekommt keine Straßenzulassung bzw. verliert diese wenn die Scooter im Nachhinein leistungssteigernd verändert wurden.

Ein E-Scooter unterliegt wie Mofas, und Roller bis 45 km/h der Versichungspflicht welche deutlich erkennbar durch ein sogenanntes Versicherungskennzeichen bzw. eine Plakette am Roller angebracht werden muss. Diese Versicherung gilt typischerweise für ein Jahr und muss dementsprechend jährlich erneuert werden. Solltet Ihr den E-Scooter im Laufe eines Versicherungsjahres verkaufen, dann verkauft Ihr im allgemeinen auch die Versicherung nebst Kennzeichen/Plakette mit. Gleiches gilt auch wenn Ihr einen gebrauchten E-Scooter kauft und gleich losrollern wollt.

Um mit dem E-Scooter im Strassenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung (StVo) teilnehmen zu können ist es noch wichtig zu wissen, dass für Roller bis 12 km/h ein Mindestalter von 12 und für die gängigen E-Scooter (wie zum Beispiel auch die E-Scooter der Sharing-Unternehmen) bis 20 km/h ein Mindestalter von 14 Jahren Voraussetzung ist.

Gefahren werden dürfen die E-Scooter im Straßenverkehr ausschließlich auf dem Radweg oder falls es keine Radweg gibt, auf der der Straße. Das Fahren auf dem Bürgersteig ist nicht zulässig und kann ein Bußgeld zur Folge haben.

E-Scooter sind Ein-Personen-Fahrzeuge und dürfen NICHT zu zweit (oder noch mehr Personen) gefahren werden. Auch wenn man das leider immer wieder sieht und es scheinbar Spaß macht – Es ist gefährlich und nicht zulässig.

Auch das E-Scooter Fahren unter Alkoholeinfluss ist durch die StVo klar geregelt. Grundsätzlich sollte gelten, dass man einen Roller oder jedes andere Gefährt im öffentlichen Straßenverkehr niemals nach dem Genuss von Alkohol steuern sollte. Aber das Gesetz erlaubt – mit Ausnahme von Führerschein-Neulingen – ein Maximum von 0,5 Promille.

Ein Helm ist übrigens nicht vorgeschrieben – aber zu empfehlen. Die meisten schwerwiegende Verletzungen beim E-Scooter sind – wie auch bei Fahrradunfällen – Kopfverletzungen.

Was (noch) nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist – zumindet nicht in einer Form die jeder E-Scooter Fahrer verstehen sollte, ist die ordnungsgemäße Parkposition von Leih-Scootern.

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Bitte tut Euch und allen anderen Verkehrsteilnehmern den Gefallen und stellt die Fahrzeuge vernünftig ab. Nicht einfach im Weg stehen oder gar umfallen lassen. Nicht auf dem Fahrradweg oder der Straße abstellen. Nicht an Fußgängerüberwegen oder Rollstuhlrampen. Denn nur so fügt sich der E-Scooter irgendwann in das Gesamtgefüge aller Fahrzeuge und lässt vielleicht auch irgendwann die Kritiker verstummen.

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